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  • VfL Osnabrück, 11. Februar 2022

     

    Oberverwaltungsgericht Lüneburg hebt Zuschauerbeschränkung auf


    Von:  Stephan R.T.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dem von Eintracht Braunschweig, dem SV Meppen und dem VfL Osnabrück eingereichten Normenkontrolleilantrag weitestgehend stattgegeben und § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die drei Vereine haben bereits für die anstehenden Heimspiele eine Zuschauerzulassung von 50 Prozent der Stadionkapazität bzw. 8.700 Zuschauer in Braunschweig bei den lokal zuständigen Behörden beantragt.

    „Wir freuen uns sehr darüber, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg unsere im Antrag begründeten Auffassung teilt und wir durch das Urteil nun die Möglichkeit hatten, genau wie die anderen Vereine des Bundesgebiets, bis zu 50 Prozent der Stadionkapazität an Zuschauern zu beantragen“, erklärt VfL-Präsident Holger Elixmann. „Wir begrüßen die Einschätzung des Gerichtes insbesondere im Sinne unserer Fans sehr und freuen uns, wenn wir am 19. Februar ein unter Berücksichtigung der weiterhin notwendigen Schutzmaßnahmen stimmungsvolles Niedersachsenderby gegen Eintracht Braunschweig mit Zuschauern an der Bremer Brücke austragen dürfen.“

    Die in der Corona-Verordnung vorgesehene Beschränkung auf maximal 500 Personen ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg unabhängig von der jeweiligen Kapazität und der Lage sowie Ausgestaltung des jeweiligen Veranstaltungsortes auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens unangemessen und stellt einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der drei Antragsteller dar. Damit ist das Oberverwaltungsgericht der Antragsbegründung der drei Vereine gefolgt, den stellvertretend Rechtsanwalt Jan Kuhlmann von der mandatierten Osnabrücker Rechtsanwaltskanzlei Roling & Partner eingereicht hatte.

    Eintracht Braunschweig, der SV Meppen und der VfL Osnabrück haben sich zu Beginn dieser Woche mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen unter freiem Himmel gewendet, soweit danach jedenfalls an Fußballspielen nicht bei einer maximalen Auslastung der Veranstaltungsstätte von 50 Prozent bzw. bis zu 10.000 Menschen teilnehmen dürfen.

    Die drei Vereine haben bereits für die jeweiligen Heimspiele an diesem (Eintracht Braunschweig und SV Meppen) und dem nächsten Wochenende (VfL Osnabrück) die Zuschauerzulassung von 50 Prozent der jeweiligen Stadionkapazität bzw. in Braunschweig 8.700 Zuschauer mit einem entsprechenden Hygienekonzept bei den lokal zuständigen Behörden beantragt, denen in einer Einzelfallentscheidung die Festlegung der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern obliegt. Der Antrag des SV Meppen ist bereits genehmigt.

    Die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten von Eintracht Braunschweig, dem SV Meppen und dem VfL Osnabrück. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

    Sebastian Rüther

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    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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