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  • BFV, 18. Juni 2021

     

    Verbands-Sportgericht und Landgericht München I weisen Vereins-Beschwerden zur Wertung der Saison 2019/20/21 ab


    Von:  Stephan R.T.

    Das Verbands-Sportgericht unter Vorsitz von Oskar Riedmeyer hat als letzte verbandsinterne sportgerichtliche Instanz 32 Beschwerden gegen den pandemiebedingten Abbruch der Saison 2019/20/21 sowie gegen die Wertung per Quotienten-Regelung nach §93 der BFV-Spielordnung mit Auf- und Absteigern und dem Aussetzen der Relegation als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus hat auch das Landgericht München I per Beschluss (Aktenzeichen 37 0 7725/21) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hier hatte eine Münchner Anwaltskanzlei 17 Vereine aus dem Freistaat vertreten, die gleichzeitig auch Beschwerde beim Verbandsanwalt eingelegt hatten. Den betreffenden Vereinen wurden die Urteile des Verbands-Sportgerichts an diesem Donnerstag offiziell zugestellt.

    „Das Landgericht hat in seiner sehr ausführlichen und detaillierten Begründung den Weg des Verbandsvorstandes, der bei allen Entscheidungen immer die Interessen aller im Blick haben muss und entsprechend abzuwägen hat, klar bestätigt. Dieser Beschluss eines Zivilgerichts deckt sich damit mit unserer Rechtsauffassung, was den Umgang mit der Saison 2019/20 in einer so zuvor nicht gekannten und für alle Beteiligten schwierigen Zeit angeht“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier.

    Verbands-Sportgerichts-Vorsitzender Oskar Riedmeyer sagt: „Das Verbands-Sportgericht als unabhängiges Sportgericht hat aufgrund der Beschwerden der Vereine den Beschluss des Verbands-Vorstandes eingehend überprüft. Auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des BFV und der Grundsätze des allgemeinen Vereinsrechts hat sich der Beschluss, die Ligen am 18. Mai 2021 abzubrechen und jeweils nach der Quotienten-Regelung zu werten, als sachgerecht erwiesen. Unter Berücksichtigung der aus medizinischer Sicht unbedingt notwendigen Vorlaufzeit konnte keine der Spielrunden, an denen die Beschwerdeführer jeweils teilnahmen, zum regulären Ende gebracht werden. Der Abbruch erforderte eine Entscheidung, wie die Wertung der Saison vorgenommen werden soll. Schon im Sommer 2020 war für diesen Fall eine Regelung in die Spielordnung aufgenommen worden. An diese für alle Vereine verbindliche Regelung hat sich der Vorstand bei seiner Entscheidung gehalten, so dass der Beschluss auch insoweit rechtmäßig zustande gekommen ist und nicht zu beanstanden war.“

    Fabian Frühwirth

    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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