1. FC Lokomotive Leipzig, 29. November 2011
Wie dem 1. FC Lokomotive Leipzig heute mitgeteilt wurde, hat der Nordostdeutsche Fußballverband (NOFV) den Verein „wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 750 Euro verurteilt. Nach Beendigung des letzten Heimspiels gegen den FC Carl Zeiss Jena II hatten Zuschauer mit Kiessplit und Erde gefüllte Plastikbecher in Richtung des Schiedsrichtergespanns geworfen. Bei der Strafzumessung wurde das hohe Gefährdungspotential der Schiedsrichter durch die schweren Gegenstände zu Lasten des 1. FC Lok Leipzig gewertet, ebenso wie der Umstand, dass der Verein schon im vergangenen April wegen des Werfens von Feuerzeugen und Pappbechern zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro verurteilt worden war. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass es sich um einen vereinzelten Vorfall handelte und dabei kein Beteiligter zu Schaden gekommen sei.
Gleichzeitig mit dem Urteil wurde der 1. FC Lok Leipzig darauf hingewiesen, dass der Verein bei künftigen, gleichgelagerten Vorfällen mit empfindlicheren Strafen zu rechnen hätte, die neben Geldstrafen auch den teilweisen oder vollständigen Ausschluss von Zuschauern oder Punktabzüge zur Folge haben könnten.
„Wir werden das Urteil akzeptieren“, sagte Lok-Präsident Michael Notzon und fügte hinzu: „Bei aller Emotionalität, die zum Fußball gehört wie das Salz zur Suppe, gibt es klare Grenzen. Gegenstände, gleich welcher Art, aufs Feld zu werfen, ist eine Gefahr für Spieler, Schiedsrichter und Offizielle und daher nicht akzeptabel. Zusätzlich schaden solche Aktionen auch dem Ansehen unseres Vereins.“ Deswegen bat Notzon die eigenen Anhänger darum, dafür zu sorgen, dass ähnliche Vorfälle in Zukunft nicht mehr vorkommen: „Jeder kann helfen, dass so etwas nicht mehr passiert, indem er ein Auge auf den Nebenmann hat. In schwierigen Situationen braucht unsere Mannschaft die Unterstützung der Fans. Destruktive Aktionen wie diese helfen dagegen niemandem.“
Einzelne Becherwerfer konnten nicht identifiziert werden. Deswegen besteht derzeit nicht die Möglichkeit, die Geldstrafe auf zivilrechtlichem Wege von den Tätern einzuklagen.
Carsten Muschalle
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Geschrieben von: Stephan R.T.
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