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  • AG Fananwälte, 29. April 2015

     

    Kollektivbeleidigungen sind nur strafbar, wenn gezielt konkrete Personen gemeint sind


    Von:  Stephan R.T.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 26.02.2015, 1 BvR 1036/14) seine Rechtsprechung zur Straflosigkeit von sog. Kollektivbeleidigungen weitergeführt. Nach Auffassung der AG Fananwälte verlangt die Entscheidung eine Neubewertung der Strafbarkeit von Beleidigungen beispielsweise im Fußballstadion, da einige Amtsgerichte immer noch Verurteilungen vornehmen.

    Der Entscheidung lag der Fall einer jungen Frau aus Niedersachsen zugrunde, die wiederholt in Polizeikontrollen geriet und dabei einen Anstecker mit der Buchstabenkombination ‚FCK CPS‘ trug. Ob diese Buchstabenkonstellation zwingend als Äußerung ‚Fuck Cops‘ zu verstehen ist, ließ das Verfassungsgericht offen.

    Der Anstecker sei jedenfalls von der freien Meinungsäußerung umfasst, da mit ‚cops‘ der Polizeiapparat an sich, ja sogar alle ‚cops‘ weltweit gemeint sind. Eine Beleidigung eines derart großen Kollektivs sei nicht möglich. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und individualisierbare Personengruppe bezogen ist. Die kontrollierenden Beamten der örtlichen Polizei seien dagegen keine ausreichend individualisierte Teilgruppe der Polizei. Alleine das Aufeinandertreffen mit den kontrollierenden Polizeibeamten habe keinen „konkretisierenden Aussagegehalt“.

    Etwas anderes gilt nach Auffassung des BVerfG nur, wenn sich jemand vorsätzlich in eine Situation begibt, in der damit gerechnet werden muss, mit einiger Sicherheit auf „bestimmte Polizeibeamte“ zu treffen. Dafür genügt eben eine bestimmte Teilgruppe nicht. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung.

    Die Entscheidung des BVerfG hat nach Auffassung der AG Fananwälte Konsequenzen auch für die Rechtsprechung zu Kollektivbeleidigungen im Stadion oder bei Demonstrationen.

    Eine Individualisierung kann nicht ohne Weiteres dadurch geschehen, dass bei einer Demonstration oder im Stadion Polizeibeamte eingesetzt sind. Entscheidend ist die Frage, ob sich die Äußerung auf bestimmte Personen beschränken soll oder nicht. Daran fehlt es nach Auffassung der AG Fananwälte, wenn die Äußerung auf einem T-Shirt oder einem Anstecker gerade nicht auf bestimmte Personen beschränkt sein soll, sondern auch auf andere, gar nicht anwesende Personen, bezogen sein soll.

    Anderes gilt in der Regel allerdings bei Individualisierung z.B. durch Gesten oder beispielsweise Zurufen bei konkreten Polizeimaßnahmen.

    AG Fananwälte

    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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