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  • AG Fananwälte, 12. März 2015

     

    Bundesgerichtshof erweitert den Begriff der kriminellen Vereinigung nicht


    Von:  Stephan R.T.

    Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte kritisiert die Kommentierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2015, 3 StR 233/14, zur Frage der Einordnung von sogenannten Hooligan-Gruppierungen als krimineller Vereinigung. Ohne die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, wurden nach Bekanntwerden der Entscheidung angeblich erweiterte polizeiliche Befugnisse insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften begrüßt. Insbesondere wurde suggeriert, der BGH habe die „kriminelle Vereinigung“ begrifflich erweitert.

    Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof nimmt mit seiner Entscheidung keine Erweiterung des Begriffs der kriminellen Vereinigung vor, sondern hält seine ständige Rechtsprechung aufrecht. Eine Ausdehnung des Begriffs der kriminellen Vereinigung beispielsweise auf Ultrafangruppen lässt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gerade nicht begründen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass Ziel und Zweck einer Personenvereinigung die Begehung von Straftaten ist, wobei sich – als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu nichtkriminellen Vereinigungen - die Gruppenmitglieder unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinung der Willensbildung der Organisation und diesem Ziel unterwerfen.

    Dies ist bei Ultrafan-Gruppierungen nicht der Fall. Die Mehrheit der Mitglieder von UltrafanGruppierungen verfolgt das Ziel, die jeweilige Fußballmannschaft zu unterstützen und stellt das verbindende Fußballerlebnis in den Vordergrund. Das Begehen von Straftaten ist nicht das gemeinsame Ziel, was bereits aus der Heterogenität der Zusammensetzung folgt. Das Urteil des BGH stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar und betrifft nicht die Ultrafan-Gruppierungen.

    Soweit einige Medienäußerungen von Polizeigewerkschaften darauf hindeuten, das Urteil zum Anlass nehmen zu wollen, Fußballfans oder Gruppierungen zum Gegenstand von Ermittlungsverfahren oder Überwachungsmaßnahmen zu machen, weist die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte dies als Populismus zurück und erinnert daran, dass erkennbar Unschuldige von Gesetzes wegen nicht verfolgt werden dürfen, § 344 StGB.

    Arbeitsgemeinschaft Fananwälte

    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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