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  • SpVgg Bayern Hof 1910, 08. Mai 2011

     

    Mehr Sicherheit für die Schiedsrichter – Bei den Sicherheitsvorkehrungen nachgelegt


    Von:  Stephan R.T.

    Um die Schiedsrichter und ihre Assistenten noch besser als bisher vor möglichen Übergriffen zu schützen, hat die SpVgg Bayern Hof einen Hinweis des Verbandssportgerichts sofort aufgegriffen; er wurde bereits gestern im Heimspiel gegen den SV Seligenporten umgesetzt: Danach werden die Unparteiischen zur Halbzeit und nach Ende des Spieles den Platz nicht mehr selbständig verlassen, sondern von mehreren Ordnungskräften in der Platzmitte abgeholt und – durch große, stabile Schirme geschützt – in die Kabine geleitet. Diese spezielle Sicherheits- und Schutzmaßnahme wird in Zukunft – unabhängig von der Stimmung im Stadion – bei allen Heimspielen durchgeführt. Der Verein geht davon aus, dass er damit bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 28 der Spielordnung des Bayerischen Fußballverbandes eine weiteren, wichtigen Schritt vorangekommen ist.

    § 28 Platzordnung

    (1) Der Platzverein hat unbeschadet der Eigentumsverhältnisse zur Wahrung des Ansehens des Fußballsports und der ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Er ist insbesondere verpflichtet, den umfassenden Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und der Spieler beider Mannschaften sicherzustellen.

    (2) Zur Erfüllung dieser Pflichten hat sich der Verein bei jedem Verbandsspiel von aufstiegsberechtigten Mannschaften aller Ligen und Klassen eines verantwortlichen Leiters des Ordnungsdienstes zu bedienen, der mit Name und Anschrift auf dem Spielberichtsbogen einzutragen ist. Diesem ist zur Durchführung seiner Aufgaben ein ausreichender Ordnungsdienst zu unterstellen. Die Angehörigen des Ordnungsdienstes sind gut sichtbar als solche zu kennzeichnen. Der Ordnungsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Er hat für den Vollzug der vom Schiedsrichter angeordneten Platzverweise zu sorgen,

    b) Er hat betrunkenen oder mit Waffen oder ähnlichen Werkzeugen ausgerüsteten Besuchern den Zutritt zum Sportplatz zu verwehren.

    c) Er hat Personen am Betreten des Platzes zu hindern, denen aufgrund eines Beschlusses eines Verbandsorgans oder durch Anordnung des Vereins der Zutritt verboten ist.

    (3) Bei drohenden Ausschreitungen sind neben den Angehörigen des Ordnungsdienstes alle volljährigen Vereinsangehörigen und alle Spieler beider Mannschaften zur Mithilfe und Sicherstellung der Platzdisziplin verpflichtet.

    (4) Der Platzverein trägt die Beweislast dafür, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des aufgeführten Personenkreises getroffen hat.

    (5) Auf die Sicherheitsrichtlinien für Herren-Verbandspiele (Bayernliga, Landesliga und Toto-Pokalspiele auf Landesebene) wird verwiesen.

    Bayern Hof

    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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