1. FC Saarbrücken, 15. Januar 2015
Das Sportgericht der Regionalliga Südwest hat dem 1. FC Saarbrücken aufgrund des Fehlverhaltens einiger Stadionbesucher eine Strafe in Höhe von 15.000 Euro aufgebrummt und einen Teilausschluss verkündet, zunächst nur zur Bewährung ausgesetzt.
Grund für die Strafe sind die Vorfälle aus den Partien bei Astoria Walldorf, in Nöttingen und Trier sowie den Heimspielen gegen Wormatia Worms und den FC Homburg.
„Es ist schade, dass einige Wenige mit solchen Aktionen in Erscheinung treten. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass der ganz überwiegende Anteil unserer friedfertigen Fans unseren Verein in der Öffentlichkeit positiv begleitet. In der ersten Saisonhälfte war die lebhafte Unterstützung unserer Mannschaft ein wichtiger Baustein zur positiven Halbzeitbilanz“, so Vizepräsident Sebastian Pini.
Konkret heißt es im Urteilstenor:
Das Sportgericht der Regionalliga Südwest hat aufgrund der Vorfälle aus dem Spiel gegen Astoria Walldorf am 09.08.2014 (Az. 8-14/15), gegen den FC Nöttingen am 30.08.2014 (Az. 19-14/15), gegen Eintracht Trier am 03.10.2014 (Az. 36-14/15), gegen Wormatia Worms am 08.11.2014 (Az. 51-14/15) sowie den FC Homburg am 25.11.2014 (Az. 55-14/15) nach Verbindung der Verfahren durch seinen Vorsitzenden Dr. Pitz wie folgt entschieden:
1. Der 1. FC Saarbrücken wird wegen fortgesetztem unsportlichem Verhalten seiner Anhänger gemäß § 26 Nr. 1 i. V. m. § 32 Nrn. 1. und 2. der Rechts- und Verfahrensordnung der Regionalliga Südwest in einem Fall in Tateinheit mit nicht ausreichendem Ordnungsdienst gem. § 29 Ziff. 1 b RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 15.000 Euro belegt.
2. Der 1. FC Saarbrücken wird darüber hinaus gem. § 26 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 j RVO dazu verurteilt, bei einem Meisterschaftsspiel die Blöcke D 1, D 2, E 1, E 2 und E 3 des Ludwigsparkstadions Saarbrücken für Zuschauer geschlossen zu halten (Teilausschluss).
3. Das Verfahren bezüglich der Vorfälle aus dem Spiel gegen Astoria Walldorf wird in entsprechender Anwendung des § 154 stopp eingestellt.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein der 1. FC Saarbrücken.
BESCHLUSS
Die Vollstreckung der Ziff. 2 des Urteils wird gem. § 27a Nr. 1 RVO zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist beträgt 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils. Wird während der Bewährungsfrist eine weitere sportrechtliche Verfehlung begangen, so kann die zuständige Rechtsinstanz von Amts wegen grundsätzlichen Widerruf der Bewährung und den Vollzug der ursprünglichen Strafe anordnen. Diese kann gegebenenfalls mit der Strafe für die neu hinzugekommene Verfehlung verbunden werden. Statt des Widerrufs kann die Dauer der Bewährungszeit um mindestens sechs Monate bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit kann gegebenenfalls eine Auflage gemäß § 27b RVO neu erlassen werden.
Christoph Heiser
Zur Tabelle der Regionalliga Südwest
Geschrieben von: Stephan R.T.
Physiotherapeut für euren Verein?
Fairplay und das Spiel mit 8...
Online Sportwetten und Online...
18. Internationale Fussball -...
Copyright 2007 Die Fans Media GmbH