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  • SG Dynamo Dresden, 14. Juni 2013

     

    OLG Frankfurt lehnt Antrag auf Einstweilige Verfügung ab


    Von:  Stephan R.T.

    Die SG Dynamo Dresden hat vor einigen Tagen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die bevorstehende Auslosung der ersten Runde des DFB-Pokalwettbewerbs 2013/14 gestellt. Dieser Antrag wurde am Donnerstag zurückgewiesen.

    Das Gericht begründet die Ablehnung zum einen damit, dass eine vollständige Überprüfung des bereits bestehenden rechtskräftigen Schiedsspruches nicht möglich sei. Dies hatte die SG Dynamo allerdings nicht begehrt. Dem Verein ging es insbesondere darum, mit Blick auf die Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens vorläufig zur Auslosung der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals zugelassen zu werden. Diese Prüfung hätte nur nach den Maßstäben des Aufhebungsverfahrens erfolgen dürfen. In einem möglichen Aufhebungsverfahren hätte das OLG Frankfurt nur zu prüfen, ob der Schiedsspruch mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zu vereinbaren ist.

    Weiterhin führt das OLG Frankfurt zur Begründung seines Beschlusses aus, dass Dynamo im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könne als in einem möglichen Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren, also der beantragten Aufhebung des Schiedsspruches, wäre nur die Aufhebung des Schiedsspruches zu erlangen. Dies hätte zur Folge, dass dann die Schiedsvereinbarung zwischen Ligaverband, DFB und Verein wieder auflebt und ein neues Schiedsverfahren durchzuführen sei. Die Aufhebung des Schiedsspruches durch ein ordentliches Gericht im Hauptsacheverfahren hätte nicht ohne weiteres zur Folge, dass auch die Urteile des DFB-Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts beseitigt wären und der Pokalausschluss entfiele.

    Die SG Dynamo Dresden hält diese Begründung des Oberlandesgerichts für nicht zwingend. Der Einstweilige Rechtsschutz dient insbesondere dem Zweck, angesichts eines nicht abschließend geklärten Rechtsverhältnisses zu verhindern, dass die Verwirklichung der (möglichen) Rechte einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Zu diesem Zweck bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen erforderlich sind. Nach unserem Dafürhalten wäre jedenfalls die Anordnung zulässig gewesen, den Spruch des Ständigen Schiedsgerichts vom 14. Mai 2013 zunächst nicht zu berücksichtigen und Dynamo, gegebenenfalls. im Rahmen eines Alternativloses, wie aktuell im Fall Duisburg beabsichtigt, an der Auslosung zu beteiligen. Damit wäre zwar die Teilnahme am DFB-Pokal nicht sicher, aber eben auch nicht endgültig ausgeschlossen gewesen.

    Das Oberlandesgericht hat auch deutlich gemacht, dass es nicht die Frage der Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs bewertet hat. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gibt es kein Rechtsmittel.

    Dynamo-Geschäftsführer Christian Müller kommentiert die Entwicklung wie folgt: „Wir wollten beim OLG Frankfurt erreichen, Dynamo bis zur endgültigen Klärung des Bestands des Schiedsspruchs zur Auslosung zuzulassen und die letzte Chance auf Teilnahme am Pokal zu wahren. Dies hat das OLG mit der Begründung abgelehnt, dass Dynamo auf diesem Wege mehr erhielte, als bei einem erfolgreichen Aufhebungsantrag möglich wäre. Denn ein Aufhebungsantrag könnte, so das Gericht, äußerstenfalls zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, aber nicht ohne weiteres zur Pokalzulassung. Zu den Erfolgsaussichten eines Aufhebungsantrags hat sich das OLG nicht geäußert. Die SG Dynamo Dresden sieht sich aufgrund des unnachgiebigen und für neue Argumente wenig empfänglichen Vorgehens der DFB-Sportgerichtsbarkeit gezwungen, die von ihr vertretene Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der verschuldensunabhängigen Haftung (‚strict liability‘) von staatlichen Gerichten überprüfen zu lassen. Anderenfalls bedroht die bereits angekündigte konsequente Anwendung dieses von Dynamo für rechtswidrig gehaltenen Prinzips durch den DFB auf mittlere Sicht die Existenz des Vereins. Obwohl uns bis heute keine Begründung für den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts vom 14. Mai 2013 vorliegt, glauben wir, dass ein Antrag auf Aufhebung im Hauptsacheverfahren vor einem ordentlichen Gericht Aussicht auf Erfolg haben könnte. Darüber werden die Vereinsgremien in Kürze entscheiden. Für den diesjährigen DFB-Pokalwettbewerb würde allerdings ein Erfolg vor Gericht aller Voraussicht nach nichts mehr nützen.“

    Henry Buschmann

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    Geschrieben von:  Stephan R.T.

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